Tourismusverband Neumarkt i. d. Opf.

Satzung

Satzung

des Tourismusverbandes Neumarkt i. d. OPf. e. V.

 

§ 1

Name des Vereins

  • Der Verein führt den Namen „Tourismusverband Neumarkt i. d. OPf. e. V. „ (früher: „Fremdenverkehrsverein Neumarkt i. d. OPf. e. V.“)
  • Hierbei wird der Zusatz „e. V.“ erst nach Eintragung in das Vereinsregister in den Namen aufgenommen. 

 

§ 2

Sitz des Vereins

 

Der Verein hat seinen Sitz in Neumarkt i. d. OPf.. 

 

 

§ 3

Zweck des Vereins

 

  • Der Verein mit Sitz in Neumarkt i.d.OPf. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Zweck des Vereins ist auf gemeinnützigkeitsrechtlicher Grundlage die nachhaltige Förderung eines ökologisch orientierten, sanften Tourismus, die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Naturschutzgesetzes des Freistaates Bayern, des Umweltschutzes und die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. 
  • Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch
  • Bildung, Ausbau und Förderung eines regionalen touristischen Netzwerks für die Region „Neumarkt i.d.OPf.“;
  • Werbung und Öffentlichkeitsarbeit samt Koordination, Imagepflege, Marketing und Organisation regionaler touristischer Präsenz;
  • Förderung der Aus- und Weiterbildung von Vereinsmitgliedern und Mitarbeitern touristischer Einrichtungen;
  • Entwicklung und Pflege einer naturbetonten Erholung und Freizeitgestaltung sowie um die Erhaltung und Verschönerung des Orts- und Landschaftsbildes;
  • Förderung und Unterstützung des Austausches von Erfahrungen, Informationen und Planungen zwischen den Vereinsmitgliedern;
  • Mitwirkung bei und Unterbreiten von Vorschlägen für Regelungen, Stellungnahmen und Beratungen zur Entscheidungsfindung bei stadtentwicklungs- und städtebaulichen Fragen mit touristischer Relevanz;
  • Begründung und Begleitung neuer touristischer Projekte;
  • Zusammenarbeit mit Verbänden, Vereinen, Städten und Gemeinden, wenn es des Vereinszwecks förderlich ist. 

 

§  4

Gemeinnützigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

 

§ 5

Mittel des Vereins

 

  • Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel der Körperschaft.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden. 
  • Die Mitglieder des Vereinsvorstandes (vgl. § 12 Abs. 1) können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Anfallende Auslagen sind ihnen zu ersetzen.

 

§ 6

Eintragung in das Vereinsregister

 

Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. 

  

§ 7

Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft kann jede natürliche und juristische Person aus Neumarkt i. d. OPf. erwerben. Ortsfremde Personen können Vereinsmitglieder werden, wenn hierfür sachliche Gründe angeführt werden können. Ortsansässige Personen sind nicht aufzunehmen, wenn sachliche Gründe anzutreffen sind, die ein Zurückweisen des Aufnahmeantrags rechtfertigen.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch den Eintritt in den Verein erworben. Die Eintrittserklärung ist schriftlich abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3)  Der Vorstand kann die Aufnahme bei Vorliegen von sachlichen Gründen gemäß Absatz 1 ablehnen. Der  Vorstand ist nicht verpflichtet, die Ablehnung der Aufnahme zu begründen.

(4) Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung des Fremdenverkehrs in Neumarkt oder um den Verein besonders verdient gemacht haben.

 

 

§ 8

Austritt der Mitglieder

 

(1) Vereinsmitglieder können jederzeit austreten. Sie haben jedoch eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Schluß eines Kalenderjahres einzuhalten. Maßgeblich ist der Zugang beim Verein.

(2)  Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. 

 

§ 9

Ausschluß von Mitgliedern

 

(1) Ein Vereinsmitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. 

(2) Wichtige Gründe in diesem Sinne sind u. a.:

- Mehrfacher Vorstoß gegen erhebliche Verpflichtungen, die sich aus dem Satzungszweck und etwaigen gesetzliche Bestimmungen ergeben;  

-  Verursachen mehrfacher Beschwerden von Gästen, soweit diese Beschwerden berechtigt sind; 

- Mehrfache unrichtige Angaben für Veröffentlichungen des Tourismusverbandes;

- Alle Verhaltensweisen, die geeignet sind, die Arbeit des Vereins erheblich zu beeinträchtigen und das Ansehen des Vereins erheblich herabzusetzen; 

- Zahlungsverzug mit der Beitragszahlung nach mehr als drei Monaten; in diesem Fall ist vor dem Ausschluß eine schriftliche Abmahnung des Vereinsmitglieds erforderlich. 

(3) Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. 

(4) Der Ausschluß wird mit Beschlußfassung des Vorstandes wirksam. 

(5) Der Ausschluß ist dem betroffenen Vereinsmitglied durch den Vorstand unverzüglich durch Einschreiben mitzuteilen. 

 

§ 10

Mitgliedsbeitrag

 

(1)  Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Jahresbeitrags verpflichtet. 

(2) Die Betragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. 

(3) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags bleibt solange unverändert, bis die Mitgliederversammlung anderes beschließt. 

(4) Der Betrag ist jährlich bis zum 01.03. im Voraus zu zahlen. 

(5) Bei unterjährigen Eintritt ist der anteilige Beitrag zu zahlen. 

 

§ 11

Organe

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.  

 

§ 12

Der Vorstand

 

  • Der Vorstand setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden, bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem Schatzmeister, einem Werbe- und Organisationsleiter, und bis zu acht weiteren Vorstandsmitgliedern (Beisitzern). 
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten und zweiten Vorsitzenden vertreten. 
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf einer Amtsdauer im Amt bis der neue Vorstand satzungsgemäß wirksam gewählt ist. 
  • Wer aus dem Verein wirksam ausscheidet, kann nicht mehr Vorstandsmitglied sein bzw. werden. Dieses Amt endet mit seinem Ausscheiden. 
  • Die Vereinigung verschiedener Vorstandsfunktionen in einer Person ist ausgeschlossen. 
  • Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 50 Prozent seiner Vereinsmitglieder beschlußfähig.      
  • Zwei von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Kassenprüfer überprüfen die Kassenführung. Sie gehören nicht dem Vorstand an.
  • Die Mitgliederversammlung kann einen Ehrenvorsitzenden wählen. Der Ehrenvorsitzende hat Sitz und Stimme in der Vorstandschaft.

 

§ 13

Geschäftsführung

 

Die Geschäftsführung übernimmt der/ die Leiter/ -in des Amtes für Touristik der Stadt Neumarkt. Diese/ r muss für die Aufgabe fachlich qualifiziert sein (z. B. Touristikfachwirt/ -in, Kaufmann/ -frau für Freizeit und Tourismus, Reiseverkehrskaufmann/ -frau). 

 

§ 14

Einberufung der Mitgliederversammlung

 

(1) Mindestens einmal jährlich ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen (Regelfall). Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. 

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies fordern. Der Antrag hierfür ist schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beim ersten Vorsitzenden zu stellen. Der Vorstand hat dann innerhalb von vier Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen. 

 

 

 

 

 

§ 15

Form der Berufung der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen einzuberufen. 

(2) In dem Einberufungsschreiben muss die Tagesordnung ersichtlich sein, wobei die Tagesordnungspunkte einzeln und nacheinander anzuführen sind. 

(3) Maßgeblich für die nach Absatz 1 einzuhaltende Frist ist der Zeitpunkt der Absendung. 

(4) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem ersten Vorsitzenden oder einem bestellten Vertreter aus dem Vorstand. 

 

 

§ 16

Beschlussfähigkeit

 

(1) Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich beschlussfähig. 

(2) Sollte der Verein aufgelöst werden, so müssen zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sein. 

(3) Soll der Verein aufgelöst werden und ist die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung nicht gemäß Absatz 2 beschlußfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen, gerechnet vom Tag der nicht beschlußfähigen Mitgliederversammlung, eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. 

(4) Die neue, zweite Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen ist. 

 

 

§ 17

Beschlussfassung

 

(1) Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen. 

(2) Auf Antrag ist geheim abzustimmen. 

(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Vereinsmitglied eine Stimme. Eine Stimmenvertretung ist ausgeschlossen. 

(4) Grundsätzlich entscheidet die Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Die sich der Stimme enthaltenden Vereinsmitglieder werden dabei wie Abwesende behandelt. 

(5) Satzungsänderungen bedürfen der drei Viertel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder. 

(6) Für die Auflösung des Vereins ist eine vier Fünftel Mehrheit der erschienen Vereinsmitglieder erforderlich. 

 

 

 

§ 18

Niederschrift der Beschlüsse

 

(1) Alle Beschlüsse von Vereinsorganen sind in Niederschriften aufzunehmen. 

(2) Die Niederschrift ist vom Schriftführer zu erstellen und vom Vorsitzenden der Sitzung (Versammlungsleiter) zu unterschreiben. 

(3) Mitglieder haben das Recht, Niederschriften einzusehen. 

 

§ 19

Auflösung und Aufhebung des Vereins

 

  • Ist der Verein durch einen wirksamen Beschluss der Vereinsmitglieder aufgelöst, so erfolgt die Auflösung durch den Vorstand, wobei § 12 dieser Satzung entsprechend gilt. 
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Neumarkt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 

 

§ 20

Gültigkeit

 

Diese neugefasste Satzung, die in der Mitgliederversammlung vom 22.11.2018 einstimmig, ohne Stimmenthaltung, angenommen wurde, tritt an die Stelle der Vereinssatzung vom 14.11.1990, geändert am 28.06.1993 und am 25. Juli 2001. 

 

 

Neumarkt i.d.OPf., den 22.11.2018